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Prämienverbilligung: So funktioniert der Einkommens-Zustupf zur Krankenkasse

Kasse wechseln, Franchise senken oder das Versicherungsmodell ändern senkt Ihre Prämie – es gibt aber einen vierten Hebel, der nichts mit Vergleichen zu tun hat: die Prämienverbilligung (IPV), die jeder Kanton gesetzlich anbieten muss, basierend auf Ihrem Einkommen. Sie wird zusätzlich zu jedem gewählten Modell ausgezahlt – und viele Anspruchsberechtigte beziehen sie nie.

Was ist die Prämienverbilligung?

Nach Art. 65-66a KVG und der Verordnung (VPVK) muss jeder Kanton die Prämien der Grundversicherung (KVG/LAMal) für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen verbilligen. Es ist ein direkter Zustupf zu Ihrer Prämienrechnung – Ihre Leistungen ändern sich nicht, diese sind gesetzlich überall identisch, und Sie bleiben frei in der Wahl von Krankenkasse, Franchise und Modell.

Wer hat Anspruch?

Der Anspruch wird vom Kanton anhand Ihres steuerbaren Einkommens und Vermögens beurteilt, die Grenzwerte unterscheiden sich kantonal teils erheblich – es gibt keinen einheitlichen Schweizer Grenzwert. Bundesrecht schreibt Mindestvorgaben vor: Kinder aus Familien mit niedrigem bis mittlerem Einkommen müssen mindestens 80% Prämienverbilligung erhalten, junge Erwachsene in Ausbildung mindestens 50%. Der Bund trägt schweizweit 7,5% der Kosten der Grundversicherung zu diesen Verbilligungen bei (verteilt nach Kantonsbevölkerung), die Kantone stocken mit eigenen Mitteln auf; seit 1. Januar 2026 gilt zusätzlich eine neue Mindestbeteiligung der Kantone, die sich an der Prämienbelastung der einkommensschwächsten Haushalte bemisst.

Automatisch oder Antrag nötig?

Hier unterscheiden sich die Kantone am stärksten. Manche prüfen den Anspruch automatisch anhand der Steuererklärung und zahlen direkt an die Krankenkasse aus – ohne Antrag. Andere verlangen einen Antrag, meist jährlich neu, bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt oder Ausgleichskasse. Wer bereits Ergänzungsleistungen oder gewisse Sozialhilfe bezieht, erhält die Verbilligung meist automatisch ohne separaten Antrag. Auch die Fristen sind kantonal unterschiedlich und ändern sich von Jahr zu Jahr.

So finden Sie die Regeln Ihres Kantons

Da Beträge, Grenzwerte und Verfahren kantonal festgelegt werden und sich regelmässig ändern, beginnen Sie am besten bei der Sozialversicherungsanstalt oder dem Steueramt Ihres Kantons, oder nutzen Sie die kantonalen Kontaktstellen des Bundesamts für Gesundheit über priminfo.admin.ch bzw. bag.admin.ch. Ist Ihr Einkommen gesunken oder sind Sie umgezogen, lohnt sich ein erneuter Check – auch wenn früher kein Anspruch bestand.

Kombinierbar mit den anderen drei Hebeln

Die Prämienverbilligung ist unabhängig von Krankenkasse, Franchise und Modell und wird zusätzlich ausgezahlt. Eine tiefere Grundprämie durch einen Vergleich wirkt sich oft auch auf die Verbilligung aus, da viele Kantone sie als Anteil der Prämie berechnen – ein Vergleich bis 30. November lohnt sich also auch mit laufender Verbilligung.

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So beeinflusst auch die Franchise Ihre Prämie.

Häufige Fragen

Was ist die Prämienverbilligung?

Ein Zustupf, den jeder Kanton für Personen mit bescheidenem Einkommen zur Grundversicherungsprämie (KVG) zahlen muss, gemäss Art. 65-66a KVG. Er senkt, was Sie der Krankenkasse schulden – Ihre Leistungen ändern sich nicht.

Muss ich sie jedes Jahr neu beantragen?

Kommt auf den Kanton an: Manche prüfen automatisch anhand der Steuererklärung, andere verlangen jedes Jahr einen neuen Antrag. Fragen Sie bei Ihrer Sozialversicherungsanstalt oder Ausgleichskasse nach.

Schränkt die Prämienverbilligung meine Wahl der Krankenkasse ein?

Nein. Sie wird unabhängig von Krankenkasse, Franchise und Modell ausgezahlt; Ihr Vergleichs- und Wechselrecht bleibt unverändert.

Ist die Prämienverbilligung in jedem Kanton gleich hoch?

Nein. Grenzwerte und Beträge legt jeder der 26 Kantone im Rahmen der bundesrechtlichen Mindestvorgaben selbst fest – dasselbe Einkommen kann in einem Kanton anspruchsberechtigt sein und im anderen nicht.

Muss ich trotz Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe einen Antrag stellen?

In der Regel nicht – die Verbilligung wird meist automatisch zusammen mit diesen Leistungen gewährt. Bestätigen Sie dies aber bei Ihrem Kanton.

Diese Seite erklärt, wie das System der Prämienverbilligung funktioniert, damit Sie prüfen können, ob es für Sie gilt. Es handelt sich um allgemeine Informationen, keine persönliche Finanz-, Steuer- oder Sozialleistungsberatung – die genauen Grenzwerte und Fristen bestätigen Sie bei Ihrem Kanton.